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Veröffentlichung von Kinderfotos nur mit Einverständnis beider Elternteile

Sei der Abgebildete minderjährig, bedürfe es zusätzlich der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Dies sind im Regelfall gemäß § 1629 BGB die sorgeberechtigten Eltern, so das OLG Oldenburg.

Bei einem gemeinsamen Sorgerecht ist eine einvernehmliche Einwilligung beider Elternteile notwendig