Sei der Abgebildete minderjährig, bedürfe es zusätzlich der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Dies sind im Regelfall gemäß § 1629 BGB die sorgeberechtigten Eltern, so das OLG Oldenburg.
Bei einem gemeinsamen Sorgerecht ist eine einvernehmliche Einwilligung beider Elternteile notwendig