seit dem 01.12.2021 ist das das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) in Kraft. Das hat nicht nur einen langen Namen, sondern bringt auch einige Neuerungen und deutlichere Regeln für Webseitenbetreiber, Unternehmen und Agenturen. Für Webseitenbetreiber am wichtigsten: Cookies und Tracking-Dienste benötigen eine Einwilligung der Besucher.
Bereits 2019 entschied der Europäische Gerichtshof, dass Cookies nur mit der aktiven Einwilligung des Besuchers gesetzt werden dürfen. Der Anbieter Planet49 war von Verbraucherzentralen wegen einer vorangekreuzten Checkbox in einem Cookie-Banner abgemahnt worden. 2020 schloss sich der Bundesgerichtshof dem Urteil des EuGH an und stellte ebenfalls klar: Webseitenbetreiber benötigen eine aktive Einwilligung, wenn sie Cookies setzen wollen. Bereits vorausgewählte Checkboxen zählen nicht als echte und ausdrückliche Einwilligung und sind daher nicht zulässig. Das Gleiche gilt für Cookie-Banner ohne Auswahlmöglichkeit.
Das TTDSG lässt zwei Ausnahmen zu:
Nach den Urteilen des EuGH und des BGH schreibt das TTDSG diese Anforderungen an Webseitenbetreiber nun gesetzlich fest und weitet den Anwendungsbereich der Regelungen etwa auch auf Smarthome-Anwendungen, E-Mail- und Messenger-Dienste aus.
Für Webseitenbetreiber gilt nach dem TTDSG:
• Cookies und Tracking-Dienste deaktivieren bis zu Einwilligung
• Einwilligungen müssen aktiv gesetzt werden
• Das Cookie-Banner muss einen “Annehmen” und einen “Ablehnen”-Button enthalten
• Der “Annehmen”-Button darf nicht hervorgehoben werden
• Nutzer müssen umfassend über Zwecke, Anzahl und Anbieter der verwendeten Dienste informiert werden
Lediglich für technisch notwendige Cookies oder Cookies, die ausschließlich der Übertragung von Nachrichten über ein öffentliches Telekommunikationsnetz dienen, braucht es keine aktive Einwilligung. Als technisch notwendige Cookies zählen Cookies, ohne die eine Webseite nicht funktionieren würde. Das können beispielsweise Session-Cookies für Warenkörbe oder Sprachversionen einer Webseite sein oder Cookies für Zahlungsprozesse.
Bitte checken Sie alle Ihre Webseiten, ob Sie einen Cookie-Banner verwenden, der die Anforderungen des TTDSG erfüllt.
Bußgelder sieht auch das TTDSG in § 28 vor. Hier sind Bußgelder von bis zu 300.000 EUR möglich, wenn eine Ordnungswidrigkeit durch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln nach § 28 Abs. 1 TTDSG vorliegt. Im Falle einer Ordnungswidrigkeit ergeht dann ein Bußgeld entweder durch die Bundesnetzagentur oder der Bundesbeauftragten oder dem Bundesbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit.
ERGO: auch hier kann es echt teuer werden!!!Und kann vermieden werden.
Wer von Euch Fragen hat:
Hier noch meine Kontaktdaten:
mac + you | Markus van der Bijl
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