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Veröffentlichung von Kinderfotos nur mit Einverständnis beider Elternteile

Kinderfotos

Gerade habe ich ein interessantes Urteil in Bezug auf die Veröffentlichung von Kinderfotos gelesen

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass es sich bei der Veröffentlichung von Kinderfotos um eine Angelegenheit der elterlichen Sorge handelt und von erheblicher Bedeutung für das Kind ist.

Das OLG weist in seinem Urteil zunächst darauf hin, dass gemäß § 22 KunstUrhG Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Hierzu zähle auch das Einstellen von Fotos auf einer Internetseite. Sei der Abgebildete minderjährig, bedürfe es zusätzlich der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Dies sind im Regelfall gemäß § 1629 BGB die sorgeberechtigten Eltern, so das OLG Oldenburg.

Bei einem gemeinsamen Sorgerecht ist eine einvernehmliche Einwilligung beider Elternteile notwendig

Sofern ein gemeinsames Sorgerecht bestehe, sei es notwendig, dass eine einvernehmliche Einwilligung beider Elternteile vorliege. In dem streitgegenständlichen Fall waren die Eltern des sechsjährigen Kindes geschieden und die Mutter besaß das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Tochter. Darüber hinaus galt das gemeinsame Sorgerecht. Im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Kinderfotos, welches für die Werbung auf der Internetseite des neuen Lebenspartners der Mutter verwendet wurde, sah das Gericht eine hohe Gefährdung des Rechts der Tochter. Bei der Veröffentlichung von Fotos im Internet würden die Fotos einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht. (Quelle: Justizportal Niedersachsen)

Für Fotografen bietet es sich natürlich die Verantwortlichen der Schulen und Kindergärten darüber zu informieren, dass von beiden Elternteilen die Unterschrift vorliegen sollte. Ist auch mit Sicherheit ein guter Aufhänger um im Dialog mit den Schulen und Kindergärten zu bleiben.

Bei Fragen einfach fragen
mail: help@macandyou.de
telefon: +49 (0) 2234-2026226

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