Welche Pflichten gelten bei der Videoüberwachung?
Videoüberwachung ist so präsent, dass sie manchmal kaum mehr auffällt. Viele moderne Büros verfügen über eine Videosprechanlage an den Türen, die Bilder des Besuchers in Echtzeit überträgt. Obwohl die Bilder nicht gespeichert werden, müssen Personen über diesen Vorgang informiert werden – eine datenschutzrechtliche Baustelle derer sich kaum ein Unternehmen bewusst ist. Die gleiche Informationspflicht gilt bei Videoanlagen, die Bildmaterial speichern.
Ein zulässiger Beobachtungszweck kann die Wahrnehmung des Hausrechts sein. Grundsätzlich ist es dem Eigentümer oder Mieter einer Fläche erlaubt, zum Schutz des Objekts Kameras aufzustellen.
Ich erlebe es aber sehr oft, dass keine Hinweisschilder angebracht sind bzw. die Kameras auch weit mehr überwachen, als erlaubt ist (z.B. die Kamera überwacht den Gehweg vor dem Eingangsbereich mit). Viele Unternehmen wissen einfach nicht, dass Sie nicht einfach Videokameras anbringen dürfen ohne darauf hinzuweisen.
Entsprechende Hinweisschilder müssen deutlich sichtbar angebracht sein. Jeder, der den überwachten Bereich betreten will, muss vorher auf einen entsprechenden unübersehbaren Hinweis stoßen, damit die Möglichkeit eingeräumt wird, sich der Überwachung zu entziehen. Wenn die Aufzeichnungen wie in den meisten Fällen einzelnen Personen zuordenbar sind, müssen die Betroffenen auch über die Art der Verarbeitung und Nutzung der Aufnahmen gemäß Art. 13 DSGVO informiert werden. Deutliche Hinweise auf eine aufgestellte Kamera sollten folgendes enthalten:
- ein Piktogramm mit Kamerasymbol,
- die Identität des Verantwortlichen für die Kamera,
- die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
- ein Hinweis auf den Verarbeitungszweck mit Rechtsgrundlage,
- das berechtigte Interesse zur Videoüberwachung,
- die Empfänger der Videodaten,
- gegebenenfalls geplante Drittlandtransfers der Daten,
- Hinweis, ob die Bereitstellung der Aufnahme gesetzlich oder vertraglich erforderlich ist,
- Dauer der Speicherung sowie
- Hinweise auf Auskunfts- und Beschwerderecht.
Was ist mit “Dummies”?
Kamera-Dummies sind mittlerweile nicht mehr von “echten” zu unterscheiden. Diese sind genauso zu kennzeichnen und es gelten die gleichen Konsequenzen und (Prüfung der Erforderlichkeit, Zulässigkeit, Informationspflichten etc.).
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Wenn Ihr Fragen habt stehe ich euch wie immer gerne zur Verfügung.
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Fon: +49 0) 2234 2026226
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