Bis Ende 2019 galt für Unternehmen eine Schonfrist für die Umsetzung der DSGVO. Diese ist laut den Datenschutzbehörden seit Anfang 2020 vorbei.
15.000 EUR Zwangsgeld wegen unzureichender Auskunft nach DSGVO
Das Amtsgericht Wertheim verhängte mit Beschluss vom 12.12.2019 (Az.: 1 C 66/19) ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000 Euro (ersatzweise ein Tag Zwangshaft für je 500 Euro) gegen ein nach Art. 15 DSGVO auskunftspflichtiges Unternehmen.
Das Unternehmen war zuvor mit Anerkenntnisurteil vom 27.05.2019 (Az.: 1 C 66/19) verurteilt worden, Auskunft über die personenbezogenen Daten des Klägers, die bei dem Unternehmen verarbeitet werden, zu erteilen und diesem über die Informationen nach Art. 15 Abs.1 DSGVO Auskunft zu geben.
Das Gericht begründete seinen Beschluss nun mehr damit, dass das Unternehmen dieser Pflicht nicht vollständig nachgekommen sei. Insbesondere habe das Unternehmen nicht alle erforderlichen Informationen über die Herkunft der Daten des Klägers nach Art. 15 Abs. 1 lit. g) DSGVO erteilt.
Das Unternehmen legte dem Kläger zwecks Auskunftserteilung ein Schriftstück vor, dessen Erhalt der Kläger bestritt. Das Schriftstück gab die Kategorien der verarbeiteten Daten an und benannte als Herkunft der Daten in Klammern eine GmbH mit dem Zusatz „z.B.“.
Unabhängig davon, ob ein solches Schreiben tatsächlich an den Kläger übergegeben wurde, so das Amtsgericht, genüge dieses jedoch nicht den Anforderungen des Art.12 DSGVO. Die Information über die Herkunft der Daten werde in dem Schriftstück nicht in „präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache“ erteilt. Der Zusatz „z.B.“ mache das Schriftstück vielmehr unklar und irreführend, da für den Betroffenen nicht ersichtlich sei, ob die Daten wirklich von der benannten GmbH stammten.
Weiterhin führte das Gericht aus, dass aus dem Schriftstück auch nicht hervorgehe zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Inhalt personenbezogene Daten übermittelt wurden.
Auch genüge es nicht mitzuteilen, welche Art oder Kategorie von Daten verarbeitet wurde. Entscheidend sei im Hinblick auf Art. 15 DSGVO vielmehr die Nennung der konkreten personenbezogenen Daten.
To Do
Ihr solltet Euch die Frage stellen, wie geht Ihr mit Anfragen von Betroffenen um? Wer ist dafür zuständig? Kennt Ihr jemanden, der das für Euch übernehmen kann? Wichtig ist vor allem zu wissen, dass so eine Betroffenenanfrage jedem von Euch gestellt werden kann, der personenbezogene Daten (z.B. Webseitenbesucher) verarbeitetet – unabhängig davon, ob Ihr einen Datenschutzbeauftragten benötigt oder nicht.
Wir beraten Euch gerne hierzu – natürlich auch vor Ort.
Unsere Kontaktdaten:
mail: help@macandyou.de
telefon: +49 (0) 2234-2026226
Schreibe den ersten Kommentar